HANAU
Mietvertag: Bedrohung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung
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Donnerstag, 06.07.2023
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter sofort das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und sodann einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 22.05.2023, Aktenzeichen 34 C 80/22 (14)).
Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat.
Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben. Nachdem die Wohnung während des Verfahrens zurückgegeben wurde, hat das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten für die Kündigung zugesprochen, weil diese rechtmäßig war. Nach der Beweisaufnahme stellte sich für das Gericht der Vorgang derart dar, dass die Beteiligten zunächst verbal stritten.
"Ich werde dich töten"
Sodann habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was sodann auch geschah. Hierauf schloss die Vermieterin ihre Wohnungstür. Ein solches Verhalten, so das Amtsgericht, rechtfertige bereits eine fristlose Kündigung.
Darauf, ob das Messer tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich dessen Mitbewohnerin begangen wurde. Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde.
Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohnerin zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (red)