BAD WILDUNGEN/KARLSRUHE

Sehschwache Seniorin von Reha-Klinik abgelehnt: Prozess endet überraschend

Blinde Seniorin klagt gegen Rehaklinik. (Symbolfoto)
Foto: Pixabay/succo
von Redaktion Kinzig News


Montag, 25.05.2026

Eine blinde Frau ist mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik in Bad Wildungen endgültig gescheitert. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Kassel. Die Frau erhält weder Entschädigung noch Schadensersatz.

Der Fall hatte über Hessen hinaus Bedeutung, weil es um die Frage ging, wie weit der Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung im Gesundheitswesen reicht. Die heute 72-Jährige aus Nordrhein-Westfalen sah sich wegen ihrer Blindheit benachteiligt.

Klinik lehnte Aufnahme nach Knie-OP ab

Nach einer Operation am Knie sollte die Frau nahtlos eine Reha beginnen. Mit der Klinik hatte sie zuvor ein telefonisches Vorgespräch geführt. Als sie mit einem Krankenwagen in Bad Wildungen ankam, wurde sie jedoch nicht aufgenommen und musste zurück ins Krankenhaus. Erst eine Woche später konnte sie in einer anderen Klinik ihre Reha antreten.

Die Klägerin argumentierte, die Rehaklinik habe sie allein wegen ihrer Blindheit abgelehnt. Sie verlangte auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kurz AGG, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schon vor dem Amtsgericht Fritzlar und dem Landgericht Kassel hatte sie damit keinen Erfolg.

BGH sieht keinen Anspruch gegen private Klinik

Der BGH ließ laut mehreren Berichten offen, ob das AGG in diesem Fall überhaupt anwendbar ist. Entscheidend war für die Richter ein anderer Punkt: Selbst wenn der Anwendungsbereich eröffnet wäre, begründe das Gesetz keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Anbieter.

Solche Leistungen seien vielmehr Sache des öffentlichen Rechts, insbesondere des Sozialrechts. Der Gesetzgeber habe die damit verbundenen Kosten nicht einzelnen privaten Leistungserbringern aufbürden wollen, sondern gehe davon aus, dass solche Kosten über die Allgemeinheit getragen werden.

Zusätzlicher Betreuungsaufwand spielte Rolle

Eine Rolle spielte auch, dass die Klägerin nach Darstellung des Gerichts nicht bestritten hatte, dass ihr Aufenthalt in der Rehaklinik wegen ihrer Blindheit mit zusätzlichem Betreuungsaufwand verbunden gewesen wäre.

Das Urteil bedeutet nicht, dass Diskriminierung im Gesundheitswesen grundsätzlich erlaubt wäre. Es macht aber deutlich, dass der zivilrechtliche Schutz nach dem AGG bei privaten medizinischen Einrichtungen Grenzen hat – vor allem dann, wenn für die Behandlung zusätzliche Teilhabe- oder Anpassungsleistungen notwendig wären.

Entscheidung mit Signalwirkung

Das AGG soll Menschen unter anderem vor Benachteiligung wegen Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder sexueller Identität schützen. Besonders bekannt ist das Gesetz aus dem Arbeitsrecht und dem Wohnungsmarkt.

Für Patienten mit Behinderung ist die Entscheidung dennoch ein Rückschlag. Sie zeigt, dass Ansprüche auf besondere Unterstützung in privaten Gesundheitseinrichtungen nicht ohne Weiteres aus dem AGG abgeleitet werden können. Für solche Leistungen bleibt nach der BGH-Linie vor allem das Sozialrecht maßgeblich. (red)