KINZIG.NEWS gibt einen Überblick

Das gilt jetzt in Hessen: Landesregierung verschärft Corona-Maßnahmen

Für Innenräume gilt nun die 2G-Regelung - Symbolbild: KN/Carina Jirsch


Freitag, 26.11.2021

HESSEN/MKK - Seit Beginn der Pandemie hangeln wir uns durch den Corona-Maßnahmen-Dschungel. Da kann man schnell den Überblick verlieren. Was gilt also seit Donnerstag in Hessen? KINZIG.NEWS hat die neuen Regelungen für Sie noch einmal zusammengestellt:

Einheitliche Maskenpflicht

• Im Freien: Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

• Drinnen: Maskenpflicht (medizinische Masken) auch am Sitzplatz. Ausnahme: Gastronomie.

Private Treffen

• Keine Einschränkungen. Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln wird empfohlen. Testempfehlung auch für Geimpfte und Genesene.

• Ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

Arbeitsplatz

Geregelt durch das Bundesinfektionsschutzgesetz:

• Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur Arbeitgebern und Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt.

• Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen.

• Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.

Schule

• Präsenzunterricht für alle Klassen. Negativnachweis: 3 mal pro Woche.

• Maske im Schulgebäude und auch am Sitzplatz.

• Bei Coronafall in der Klasse: 14 Tage tägliche Tests.

Kita

• Regelbetrieb.

Sport

• Drinnen: 2G-Pflicht.

• Im Freien: Keine Einschränkungen.

Auch Geimpfte und Genesene sollten sich regelmäßig testen lassen  - Symbolfoto: KN/Hendrik Urbin

Auch Geimpfte und Genesene sollten sich regelmäßig testen lassen - Symbolfoto: KN/Hendrik Urbin

Kulturstätten und Veranstaltungen

Ab 25 Personen:

• Drinnen: 2G-Pflicht und Maskenpflicht am Platz.

• Im Freien: 3G-Pflicht ab 1.000 Personen.

• Ab 1.000 Personen: Genehmigungspflicht, maximal zehn Prozent der Teilnehmenden dürfen nur getestet sein. Ausnahme: Kein 3G bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Örtliche weitergehende Regelungen, insbesondere für Weihnachtsmärkte, bleiben möglich.

• im Innenbereich 2G. Ausnahmen weiterhin - zum Beispiel für berufliche Zusammenkünfte.

Körpernahe Dienstleistungen

• 2G-Pflicht, Ausnahme: 3G bei Friseuren und medizinisch und hygienisch notwendigen Behandlungen.

• FFP2-Maskenpflicht.

Einzelhandel

• Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht. 

Gastronomie

• Drinnen: 2G-Pflicht und Maskenpflicht bis zum Platz.

• Drinnen und im Freien: Abstands- und Hygienekonzept.

Clubs/Discotheken

• Drinnen: Einlass nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (2G plus), Kontaktdatenerfassung und Hygienekonzept. Masken und Abstand entfallen. Einlass unter 18 Jahren: Geimpft, genesen oder mit PCR-Test.

• Im Freien: 2G-Pflicht und Kontaktdatenerfassung.

Hotels und Übernachtungen

• 2G-Pflicht für touristische Übernachtungen; ansonsten 3G mit täglichen Tests.

• 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder).

ÖPNV

Geregelt durch das Bundesinfektionsschutzgesetz:

• 3G-Pflicht.

• Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden.

Hochschulen

• Überwiegend Präsenz-Semester.

• 3G-Pflicht und Maskenpflicht auch am Platz.

Prostitutionsstätten

• 2G plus Test-Pflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung. Masken und Abstand entfallen.

Die Schutzverordnung der Landesregierung gilt zunächst bis zum 23. Dezember. Steigen die Corona-Zahlen weiterhin, werden zusätzliche Maßnahmen nicht ausgeschlossen. (nb)

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