„Keine Halbierung des Spielplatzes angeordnet“

Bauaufsicht des Kreises widerspricht Bericht zum „Mittlauer Weg“

Die „Beseitigungsanordnung“ der Bauaufsicht zur Herstellung eines „baurechtlich konformen Zustands“ zielt nicht auf eine Verkleinerung des Spielplatzes im Mittlauer Weg ab, wie der Kreis in einer Stellungnahme herausstreicht. - Archivfoto: GNZ


Mittwoch, 30.11.2022

GELNHAUSEN - „Es gibt keine Anordnung der Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises, den Spielplatz im Neubaugebiet Mittlauer Weg ‚zu verkleinern, zu halbieren oder zurückzubauen‘. Ein Bericht inklusive Kommentierung in der GNZ von gestern entspricht nicht den Tatsachen“, so die Kreisbehörde in einer Stellungnahme. Stattdessen habe die Bauaufsicht in ihrem Schreiben vom 21. November an die Stadt Gelnhausen andere Möglichkeiten zur Herstellung eines „baurechtlich konformen Zustands“ beschrieben und einen Lösungsweg aufgezeigt.

Im Sinne der Gleichbehandlung von allen Grundstückseigentümern, bei denen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans festgestellt wurden, sei die Stadt Gelnhausen von der Bauaufsicht konkret aufgefordert worden, „für das temporäre Erdlager prüffähige Unterlagen vorzulegen“ und „für den erweiterten Spielplatzbereich den planungsrechtlich konformen Zustand herzustellen“. Mit Verweis auf die Hessische Bauordnung und das Baugesetzbuch seien der Stadt dabei verschiedene Optionen aufgezeigt worden, diese Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu korrigieren. So könne die Stadt „in eigener Zuständigkeit eine Befreiung vom Bebauungsplan beschließen“. Ein anderer Weg wäre „eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans“, so dass die Befreiung überflüssig wäre. Diese Möglichkeiten seien der Stadt Gelnhausen bekannt und seien jetzt noch einmal durch die Bauaufsicht schriftlich mitgeteilt worden.

Es sei bereits im März im Rahmen der Bestandsaufnahme der Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mittlauer Weg, 1. Änderung“ festgestellt worden, dass unter anderem die Erweiterung des Spielplatzes nicht den planungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Eine „Verkleinerung, Halbierung oder der Rückbau“ des Spielplatzes sei allerdings zu keinem Zeitpunkt durch die Bauaufsicht gefordert worden und ergebe sich auch nicht aus den offiziellen Schreiben an die Stadt.

Falsch sei auch die Darstellung, dass die Bauaufsichtsbehörde des Main-Kinzig-Kreises mit ihren Schreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer ein „Bußgeld“ verhängt hätte. Bei dem zu zahlenden Betrag handele es sich um die in üblicher Weise zu erhebende Bearbeitungsgebühr. Wie ebenfalls üblich sei ein Zwangsgeld angedroht worden für den Fall, dass die Beseitigung nicht fristgerecht erfolge.

Die Facetten einer „Beseitigungsanordnung“ oder die Tücken des Behördendeutsch

Dem GNZ-Artikel vom Dienstag war eine Anfrage an den Kreis nach dem aktuellen Sachstand bezüglich des ordnungsbehördlichen Verfahrens zu den Verstößen gegen den Bebauungsplan im Mittlauer Weg vorangegangen. Die knappe Stellungnahme des Kreises haben wir auch korrekt wiedergegeben. Allerdings wurde dann die „behördliche Beseitigungsanordnung“ in Verbindung mit der Aussage, dass die Stadt dazu aufgefordert wurde, „für den erweiterten Spielplatzbereich den planungsrechtlich konformen Zustand herzustellen“, fehlinterpretiert. Die Möglichkeiten einer Befreiung vom Bebauungsplan beziehungsweise einer entsprechenden Änderung hatte der Kreis in diesem Kontext übrigens nicht erwähnt.

Nach der Antwort des Kreises konfrontierte die GNZ Bürgermeister Daniel Glöckner mit unserer – wie wir heute wissen – Fehlinterpretation und bat ihn um eine Stellungnahme zur vermeintlichen Halbierungs-Anordnung der Bauaufsicht. Ganz konkret lautete die Frage an den Rathauschef: „Die Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises hat angeordnet, dass die Stadt Gelnhausen im Mittlauer Weg für den erweiterten Spielplatzbereich ‚den planungsrechtlich konformen Zustand herzustellen‘ hat. Bedeutet das, dass der Spielplatz von seiner Fläche nahezu halbiert werden soll? Das betrifft ja sicherlich auch Spielgeräte, die dann abgebaut werden sollen? Wie gedenkt die Stadt mit dieser ‚Beseitigungsanordnung‘ umzugehen?“ Glöckners Antwort ist bekannt: „Wir wollen auch weiterhin, dass der Spielplatz seine Größe beibehält. Weiteres dazu werde ich im Ausschuss mitteilen.“

Aus dieser bloßen Willensbekundung Glöckners, garniert mit inhaltlichem Schweigen, ließ sich leider auch nicht ableiten, dass die „Beseitigungsanordnung“ der Bauaufsicht vordergründig wohl nicht auf eine Verkleinerung des Spielplatzes abzielte. Dabei wäre es dem Bürgermeister ein Leichtes gewesen, an dieser Stelle auf die vom Kreis gegenüber der Stadt genannten Alternativen der Befreiung beziehungsweise Änderung des B-Plans zu verweisen, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen. Ein solcher Hinweis blieb jedoch aus. Wir bitten daher, unsere Fehlinterpretation und unseren missglückten Versuch einer Übersetzung aus dem Behördendeutsch zu entschuldigen. Seit heute wissen wir: Beseitigungsanordnung ist nicht gleich Beseitigungsanordnung. (GNZ, re)

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