Brand auf Reiterhof

Hanau / Gelnhausen: Kaltenborn-Urteil nun rechtskräftig

Der abgebrannte Pferdehof Kaltenborn - Foto: 5vision.news


Donnerstag, 04.05.2023

GELNHAUSEN / HANAU - Das Landgericht Hanau hat am 24.04.2023 eine ehemalige Reitlehrerin und Bewohnerin des Reiterhofes Kaltenborn bei Gelnhausen wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung sowie die Angeklagte haben keine Revision eingelegt; die Rechtsmittelfrist abgelaufen. Die Schwurgerichtskammer hielt es für erwiesen, dass die an einer schweren depressiven Episode erkrankte und zur Tatzeit nach Genuss von zwei Flaschen Wein alkoholisierte Angeklagte in dem Bestreben, ihre völlig verwahrloste Wohnung in dem von mehreren Mietparteien bewohnten aufwendig restaurierten Reiterhof aus dem 17. Jahrhundert gegen Mitternacht am 15. August 2022 in Brand setzte und dabei billigend in Kauf nahm, dass drei Mitbewohner an Rauch oder in den Flammen sterben könnten. 


Die Angeklagte mit ihrem Verteidiger - Foto: Moritz Pappert

Die Angeklagte mit ihrem Verteidiger - Foto: Moritz Pappert

Staatsanwaltschaft und Verteidigung waren sich uneinig

Die Bewohner konnten sich im letzten Moment retten, weil deren Hunde sie durch Bellen geweckt hatten. Die Angeklagte hatte den Hof unmittelbar nach der Brandlegung mit dem Auto verlassen, um sich in der Schweiz das Leben zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten gefordert, die Verteidigung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. 

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung verneint, weil die dafür notwendige sichere Feststellung der eingeschränkten Schuldfähigkeit ebenso wie eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr aufgrund der Ausführungen eines Sachverständigen nicht in der für eine Unterbringung unverzichtbaren hohen Sicherheit feststellbar gewesen sei. Zudem sei die Behandlung einer depressiven Erkrankung auch durch den psychiatrischen Dienst einer Justizvollzugsanstalt adäquat leistbar. (red)

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