STEINAU A. D. STRASSE

Haushaltssperre bis 31. Dezember - Magistrat zieht Notbremse

Symbolbild


Donnerstag, 17.10.2019
von Lena Eberhardt/PM

STEINAU A. D. STRASSE - Der Bürgermeister der Stadtverwaltung Steinau teilt mit, dass in der Magistratssitzung vom 16.10.2019 ein Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre bis zum 31.12.2019 gemäß § 107 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch den Magistrat der Stadt Steinau an der Straße beschlossen wurde, die am 17.10.2019 in Kraft tritt und bis zum 31.12.2019 gilt.

Rathauschef Uffeln gibt bekannt, dass aktuell im Gewerbesteueraufkommen (bereits bereinigt um die Gewerbesteuerumlage) rund 1,07 Mio. Euro fehlen, um den Haushaltsvollzug 2019 wie geplant ausgeglichen abschließen zu können.  Als absehbar war, dass diese fehlenden Erträge kurzfristig nicht zu kompensieren sind, hat Uffeln intern bereits am 14.08.2019 eine mit sofortiger Wirkung einsetzende 10 Prozentige „Haushaltssperre“ verfügt, die im Hause strikt umzusetzen ist. 

Über ausgewählte Maßnahmen (diese sind seitdem in allen Finanzberichten aufgeführt) können rund 270.000 Euro Verbesserungen erzielt werden, dennoch fehlen nach wie vor rund 800.000 Euro für einen positiven Haushaltsvollzug. Da sich in den letzten zwei Monaten noch keine wesentliche Verbesserung der Haushaltslage ergeben hat, soll hiermit das gesetzliche Instrument der haushaltswirtschaftlichen Sperre durch den Magistrat einsetzen, dass die bisherige „Haushaltssperre“ durch den Bürgermeister ersetzt, ergänzt und erweitert. 

Mit dieser bis zum 31.12.2019 zeitlich begrenzbaren haushaltswirtschaftlichen Sperre soll somit alles unternommen werden, um doch noch das gesetzlich vorgegebene Ziel eines ausgeglichenen Haushaltsvollzugs zu erreichen. Erfasst werden dadurch alle „neuen“ Geschäftsvorfälle, die nach Magistratsbeschluss ab dem 17.10.2019 „anfallen“.  Die aufgeführten Maßnahmen können durch den Magistrat jederzeit reduziert und auch erweitert werden. Auf der Ertragsseite lassen sich bis zum Jahresende keine wesentlichen Verbesserungen mehr erzielen, sodass auf der Aufwandsseite die Umsetzung von Einsparungen unerlässlich ist. 

Davon betroffen sind folgende Maßnahmen: - Zurzeit nicht besetzte Stellen und noch frei werdende Stellen werden nicht neu besetzt. 
Eine frühere Wiederbesetzung bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch den Magistrat. 

- Innerhalb der Verwaltung erfolgen keine Stunden-Erhöhungen von Bediensteten.

- Überstunden sind durch Zeitausgleich gemäß Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit abzubauen und werden nicht vergütet.

- Ausstehende Einzahlungen / Erträge sind durch die jeweils zuständige Abteilung umgehend anzufordern.

- Stundungen und Ratenzahlungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen vom Magistrat ausgesprochen.

- Für die Inanspruchnahme der Aufwendungsansätze für die Bauunterhaltung ist die vorherige Zustimmung des Magistrats einzuholen, soweit mehr als 80 Prozent des jeweiligen Haushaltsansatzes verfügt werden soll.  Ausgenommen hiervon sind Wartungsverträge. 

- Für die Inanspruchnahme der Mittel für die Förderung der Vereine und sonstigen sozialen, kulturellen und sportlichen Institutionen ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Magistrats einzuholen.

- Bei allen Aufwandspositionen, die nicht durch Tarifrecht bzw. durch gesetzliche Vorgaben und durch vertragliche Verpflichtungen gebunden sind, sind 20 Prozent einzusparen.

- Für sämtliche freiwilligen Leistungen bis zu einem Betrag von 500 Euro ist die Zustimmung des Bürgermeisters, darüber hinaus die Zustimmung des Magistrats einzuholen.

- Bis zum Jahresende noch abzuwickelnde, aber bereits initiierte städtische Veranstaltungen sind so kostengünstig wie möglich durchzuführen.

- Investitionsmaßnahmen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Magistrats begonnen werden.

- Fördermittel und Kostenerstattungen für laufende Investitionsmaßnahmen (z.B. Anschlusskosten und Beiträge) sind durch die zuständige Fachabteilung umgehend anzufordern.

- Aufträge zulasten von Verpflichtungsermächtigungen dürfen in jedem Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Magistrats erteilt werden. +++

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