Rechtstipp von ver.di Hessen

Kitaschließung wegen Wetter: Klare Sache des Arbeitgebers

Die Witterungsverhältnisse machen es Arbeitnehmern schwer oder unmöglich, den Arbeitsplatz zu erreichen. - Symbolbild: Pixabay


Samstag, 20.01.2024

HESSEN - Die Witterungsverhältnisse machen es Arbeitnehmern schwer oder unmöglich, den Arbeitsplatz zu erreichen – manche Arbeitgeber schließen ihren Betrieb aber auch einfach. Wer muss die Lasten dafür tragen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

In einigen hessischen Gemeinden sind in den vergangenen Tagen die Kitas geschlossen worden. Die dort tätigen Arbeitnehmer erfuhren dies erst, als sie vor der verschlossenen Türe standen. Auf Nachfrage wurde ihnen gesagt: die ausgefallene Arbeitszeit ziehen wir von Deiner Arbeitszeit oder Deinem Urlaub ab. Das ist aber völlig falsch, so die Gewerkschaft ver.di.

„Arbeitsrechtlich wird zwischen dem Wegerisiko – also dem Risiko, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, und dem Betriebsrisiko (§ 615 BGB) unterschieden,“ erklärt Peter Klenter, Landesrechtsschutzleiter des ver.di Landesbezirk Hessen. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin. Diese muss auch unter widrigen Witterungsumständen ihren Arbeitsplatz pünktlich erreichen. Alternativ kann ein Urlaubsantrag gestellt oder eine Freistellung aus einem Arbeitszeitkonto beantragt werden, wofür Arbeitgeber durchaus Verständnis zeigen können.

„Wenn aber der Arbeitgeber witterungsbedingt seinen Betrieb schließt und die Arbeitnehmer einfach nach Hause schickt, dann muss er die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen, weil er in Annahmeverzug gerät. Das ist ausdrücklich so im BGB geregelt – der Arbeitgeber trägt nach § 615 BGB das Betriebsrisiko,“ sagt Klenter. „Höchstrichterlich ist das auch so entschieden durch das Bundesarbeitsgericht (BAG – 5 AZR 810/07).“ Vorsorglich weist Klenter darauf hin, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber auch anbieten muss, möglichst persönlich, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen. „Ohne das ausdrückliche Angebot, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, kann der Arbeitgeber ggf. vom Annahmeverzug befreit sein,“ so Klenter. „Deshalb ist der sicherste Weg, im Betrieb zu erscheinen und sich das auch von den Arbeitskollegen bestätigen zu lassen.“

Das ist ein Fall des Betriebsrisikos (§ 615 BGB), der zu Lasten des Arbeitgebers geht und auch Annahmeverzug auslöst, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitskraft (möglichst persönlich und beweisbar) anbietet. Daneben steht das Wegerisiko zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin den laufenden Betrieb verspätet oder gar nicht erreicht. (red)

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