Ekel-Alarm statt Erholung

Urlauber findet Made in seiner Suppe - und stellt drastische Forderung

Maden in der Suppe als Rückerstattungsgrund? (Symbolfoto) - Foto: Pixabay/thedigitalartist


Sonntag, 19.07.2026
von Redaktion Kinzig News

KOBLENZ - Eine Made und ein weiteres Insekt im Essen, gesperrte Wasserrutschen und kein Zutritt zu bestimmten Restaurants: Ein Urlauber sah darin mehrere Mängel seiner Pauschalreise in die Dominikanische Republik und verlangte eine Minderung des Reisepreises.

Das Landgericht Koblenz folgte dieser Argumentation jedoch weitgehend nicht. Es bestätigte damit eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf. Nur wegen eines anderen Mangels erhielt der Kläger eine geringe Erstattung.

Fünfjähriger durfte Wasserrutsche nicht nutzen

Der fünfjährige Sohn des Urlaubers durfte während des Aufenthalts eine Wasserrutsche nicht benutzen. Grund dafür war eine vorgeschriebene Mindestkörpergröße.

Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Einschränkung keinen Reisemangel dar. Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen seien üblich und dienten der Sicherheit der Gäste.

Kein Zutritt zu Erwachsenen-Restaurants

Auch der Ausschluss des Kindes von mehreren À-la-carte-Restaurants rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine Preisminderung.

Die betroffenen Restaurants waren ausdrücklich als „Adults only“ ausgewiesen und gehörten damit nicht zu den Leistungen, die für das Kind gebucht worden waren.

Made und Fluginsekt im Essen entdeckt

Die Ehefrau des Klägers hatte nach dessen Darstellung bei zwei Gelegenheiten Tiere in ihrem Essen entdeckt. In einem Fall handelte es sich um ein Fluginsekt, in einem anderen um eine Made.

Auch darin erkannten die Gerichte keinen erheblichen Reisemangel. Vereinzelte Insekten in Speisen seien in einem tropischen Reiseland als hinzunehmende Unannehmlichkeit zu bewerten.

Kein Beleg für grundlegende Hygienemängel

Die beiden Vorfälle ließen nach Einschätzung des Gerichts nicht automatisch darauf schließen, dass in der Hotelanlage generell unzureichende hygienische Verhältnisse herrschten.

Für eine Reisepreisminderung wäre demnach ein erheblicherer oder wiederholt auftretender Mangel erforderlich gewesen.

Fünf Prozent Minderung wegen fehlender Reiseleitung

Ganz erfolglos blieb die Klage dennoch nicht. Während des Urlaubs stand dem Reisenden offenbar nicht die zugesagte Reiseleitung zur Verfügung.

Darin sah das Gericht einen Reisemangel und sprach dem Kläger eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zu.

Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel

Das Urteil macht deutlich, dass nicht jede Enttäuschung oder unangenehme Erfahrung während einer Reise automatisch einen Anspruch auf Entschädigung begründet.

Entscheidend ist unter anderem, ob eine vertraglich zugesicherte Leistung fehlt oder die Reise erheblich von dem abweicht, was Urlauber unter den konkreten Umständen erwarten dürfen. (red)

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