MAIN-KINZIG-KREIS

Ab Montag „eingeschränkter Regelbetrieb“ an den Schulen

Beschlossene Maßnahmen sind geeignet, eine Übertragung auch künftig zu verhindern. - Fotos: Main-Kinzig-Kreis


Freitag, 30.10.2020

MAIN-KINZIG-KREIS - Der Verwaltungsstab des Main-Kinzig-Kreises steht in regelmäßigem Austausch mit dem Staatlichen Schulamt, um mögliche strategische Maßnahmen gegen das Coronavirus abzustimmen. Außerdem gab es im Laufe der Woche ein wiederholtes Treffen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulleitungen. 

Aufgrund des großen Infektionsgeschehens und der hohen 7-Tages-Inzidenzen wurde jetzt gemeinsam entschieden, die Stufe 2 „Eingeschränkter Regelbetrieb“ für die Schulen auf dem Gebiet des Main-Kinzig-Kreises auszulösen. Die damit verbundenen Regelungen ergeben sich aus dem Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums, das am Freitag ähnliche Vorgaben an die Schulen übermittelt hat. 

Seit dem Ende der Herbstferien waren schon 20 Schulen im Main-Kinzig-Kreis mit mindestens einem Corona-Fall betroffen. Insgesamt wurde seit dem 19. Oktober bei 38 Schülerinnen und Schülern eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt. Nach Angabe des Gesundheitsamtes, konnte bisher allerdings keine Übertragung innerhalb einer Schule beobachtet werden.

Wie Landrat Thorsten Stolz, Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler und Kreisbeigeordneter Winfried Ottmann in einer gemeinsamen Pressemitteilung erklären, steigt angesichts der momentan sehr hohen Dynamik des Infektionsgeschehens das Risiko aber auch an den Schulen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits am Montag (26.10.) mit dem Staatlichen Schulamt vereinbart, die präventiven Maßnahmen zu verstärken. Dieser Plan wurde dann konkretisiert, inhaltlich sorgfältig abgestimmt und für eine rechtssichere Anordnung aufbereitet. Sie gilt bis zum 11. November.

Um dabei die Einschränkungen und die organisatorischen Anforderungen möglichst gering zu halten, wurden die Auflagen an die schulformspezifischen Bedingungen angepasst. Für schulorganisatorische Nachfragen stehen die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten des Staatlichen Schulamtes zur Verfügung.

Wie der Hygieneplan in der zweiten Stufe vorsieht, soll an den Grundschulen der Unterricht möglichst nur im festen Klassenverband organisiert werden. Wenn sich Lerngruppen dennoch in einzelnen Fächern mischen, ist im betreffenden Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Da sich die Klassen in der Betreuung mischen, ist hier ebenfalls Mund-Nasen-Bedeckung von allen zu tragen. Lehrkräfte und weiteres Personal, die in mehr als einer Lerngruppe eingesetzt werden, müssen auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Für die Sekundarstufe I gilt weiterhin die Auflage, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu tragen. Dieser Hinweis richtet sich sowohl an Schülerinnen und Schülern als auch an Lehrkräfte und weiteres Personal. Der Unterricht soll möglichst nur im festen Klassenverband organisiert werden. Ausgenommen ist der Religions- und Ethikunterricht.

Nach Absprache mit dem Staatlichen Schulamt ist an den Integrierten Gesamtschulen die äußere Differenzierung aufzuheben. Stattdessen ist eine Binnendifferenzierung vorzusehen, Klassen sind nur im festen Klassenverband zu unterrichten. Ausgenommen sind die abschlussprüfungsrelevanten Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie Religion/Ethik und der laufbahnrelevante Wahlpflichtunterricht. Sportunterricht ist weiterhin nur kontaktlos und bevorzugt im Freien zulässig. Schwimmunterricht ist möglich.

In der Sekundarstufe II und an den beruflichen Schulen gilt im Unterricht die Vorgabe, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch hier ist Sportunterricht weiterhin nur kontaktlos und bevorzugt im Freien möglich. Schwimmunterricht ist möglich. Für die Förderschulen gelten alle Regelungen gleichlautend für die entsprechenden Jahrgänge. Außerdem gilt für alle Schulen, dass der herkunftssprachliche Unterricht ausgesetzt wird, sofern Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen und/oder mehrerer Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ebenfalls für Grundschul- und Hortkinder bei der in schulischer Verantwortung durchgeführten Nachmittagsbetreuung, wenn sich dort die Gruppen mischen. Die Kreisspitze verweist zudem darauf, dass zum Beispiel Informationsveranstaltungen an Schulen oder Tage der offenen Tür zunächst auszusetzen sind. Stattdessen werden Online-Formate empfohlen.

Wie das Gesundheitsamt mitteilt, besteht eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte/weiteres Personal, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Für diese Ausnahmefälle sind individuelle Lösungen zu organisieren. Kinnvisiere sind ausdrücklich nicht als Mund-Nasen-Bedeckung anzusehen, die Verwendung von Gesichtsvisieren (Face Shield) bieten nach infektiologischen Gesichtspunkten keinen ausreichenden Schutz und wird nicht empfohlen.

„Die bisher für die Schulen getroffenen Maßnahmen haben offenbar gewirkt und sind geeignet, einen Ausbruch zu verhindern“, fassen Landrat Thorsten Stolz, Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler und Kreisbeigeordneter Winfried Ottmann die Erfahrungen der vergangenen Monate zusammen. Es sei nun geboten, an dieser Strategie festzuhalten und alle vorbeugenden Maßnahmen konsequent umzusetzen. In diesem Zusammenhang danken sie den Lehrkräften und dem schulischen Personal für den verantwortungsvollen Einsatz und die gute Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt insbesondere bei der Erfassung der möglichen Kontaktpersonen.

„Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass der Gesundheitsschutz in der Corona-Pandemie nur gemeinsam gelingen kann. Das gilt nicht zuletzt für den schulischen Bereich, wo tagtäglich viele Menschen zusammenkommen“, macht die Kreisspitze deutlich. (PM) +++

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