WIESBADEN

"Bestellen und abholen könnt ihr" - Die Lockdown-Regeln in der Übersicht

Die Lebensmittelgeschäfte bleiben offen - Foto: Tobias Rehbein


Montag, 14.12.2020
von HANS-HUBERTUS BRAUNE

WIESBADEN - Der Lockdown ab Mittwoch wirft viele Fragen auf. Was ist erlaubt, wo gibt es Ausnahmen, was ist erlaubt, was nicht. Ministerpräsident Volker Bouffier nannte einige Beispiele: So dürfen bestellte Waren auch während dem Lockdown in den geschlossenen Geschäften abgeholt werden. Auch neue Bestellungen seien möglich. "Aber eben kein Bummeln", sagte Bouffier. Auch die Gastronomiebetriebe dürfen weiterhin ihren Liefer- und Abholservice anbieten.

Was nicht erlaubt ist, den Glühwein oder das Würstchen vor Ort. Im Gegensatz zum Lockdown im Frühjahr sind die Baumärkte geschlossen - fast zumindest. Gewerbliche Kunden wie Handwerker dürfen dort weiterhin ihre Materialien und Werkzeuge einkaufen.

Die Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und fünf Uhr gelten weiter. Das Alkoholverbot gilt rund um die Uhr. Ob die Ausgangsbeschränkung an Heilig Abend aufgehoben oder zumindest gelockert wird, will das Land nach Gesprächen mit Kirchenvertretern am Mittwoch entscheiden.

Die Regelungen im Einzelnen

Private Treffen und Kontaktbeschränkungen:

Die bisherigen Beschränkungen werden fortgeführt, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Private Treffen dürfen weiterhin nur mit zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahren bleiben hiervon ausgenommen.

Einkaufen:

Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte können weiter öffnen. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig.
Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich.

Floh- und Weihnachtsmärkte sind untersagtWochenmärkte bleiben geöffnet.

Schulen und Kinderbetreuung

Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. In den Schulen kann Fernunterricht angeboten werden, eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.

Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Essen & Trinken:
Restaurants 
bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den

Verzehr zu Hause (nicht vor Ort!) bleibt weiter möglich.
In der 
Öffentlichkeit darf ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden. Dienstleistungsbetriebe:

Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie bspw. Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen werden geschlossen. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.

Gottesdienste:

Gottesdienste sollten nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden, das sind Tragen der Maske, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen.

Silvester und Neujahr:

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Weihnachten:

Über die Weihnachtstage können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus - Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner.

Alten- und Pflegeheime:

In Alten- und Pflegeheimen sind von den Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2- oder KN95-Masken zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden. Das Personal muss regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, auf Corona getestet werden.

Weitere Regelungen:
Skilifte 
und Eishallen sind geschlossen. Eisbahnen und ähnliche Angebote unter freiem

Himmel bleiben offen. Auch Kinderspielplätze bleiben geöffnet.
Ab einer Inzidenz von 200 sind von den Gebietskörperschaften härtere Maßnahmen wie beispielsweise 
nächtliche Ausgangssperren zu ergreifen. +++