Start des harten Lockdowns: Neue Corona-Maßnahmen - was gilt wo?

Mittwoch, 16.12.2020
von JOANA SCHNEIDER
REGION - Nun ist er da, der harte Lockdown wenige Tage vor Weihnachten. Bereits am Sonntagmorgen haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderchefs darauf geeinigt, das öffentliche Leben in Deutschland ab Mittwoch herunterzufahren, weil die bisherigen Maßnahmen zwar richtig waren, „aber noch nicht hinreichend“, erklärte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier.
Um Kontakte möglichst zu minimieren, gelten die bisherigen Kontaktbeschränkungen daher auch weiterhin. Auch an Silvester wird es davon keine Ausnahme geben. Doch welche Regeln gelten außerdem? Und mit wem dürfen wir Weihnachten feiern?
KINZIG.NEWS gibt eine Übersicht über die aktuellen Regeln und die zusätzlichen Maßnahmen in Hessen, Bayern und Thüringen.
Bundesweit gilt:
- Weiterhin sind private Treffen erlaubt, dabei ist die Anzahl der Personen auf den eigenen Hausstand begrenzt. Bei Treffen mit einem weiteren Haushalt dürfen hingegen maximal fünf Personen zusammenkommen – Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Im Einzelhandel dürfen lediglich Geschäfte des täglichen Gebrauchs geöffnet bleiben, dazu zählen neben Lebensmittelmärkten auch Apotheken, Drogerien, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Tankstellen, Poststellen und Zeitungsverkauf – der Weihnachtsbaumverkauf darf darüber hinaus auch geöffnet bleiben
- Dienstleistungsbetriebe für kosmetische Behandlungen, wie Friseursalons, Kosmetikstudios und Massagepraxen, müssen schließen. Lediglich medizinisch notwendige Behandlungen dürfen weiterhin durchgeführt werden.
- Über Weihnachten gilt eine bundesweite Sonderregelung: Vom 24. bis 26. Dezember dürfen neben dem eigenen Hausstand vier weitere Personen hinzukommen, auch wenn sich daraus mehr als zwei Haushalte und/oder fünf Personen ergeben. Die Personen müssen allerdings aus dem engsten Familienkreis stammen. Kinder unter 14 Jahren werden weiterhin nicht dazugezählt.
- Auch Gottesdienste dürfen trotz der Verschärfungen weiterhin stattfinden, solange der Mindestabstand von 1,5 Meter sowie die Maskenpflicht eingehalten wird.
- An Silvester wird es hingegen keine Sonderregelung geben. Damit gilt die Zwei-Haushalts-Regelung sowie die Beschränkung auf maximal fünf Personen – sofern es sich nicht um einen Haushalt handelt. Darüber hinaus gilt ein bundesweites An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Auch der Verkauf von Pyrotechnik ist in diesem Jahr verboten und von einem privaten Silvesterfeuerwerk wird abgeraten.
- Für die Gastronomie ändert sich nichts – Restaurants bleiben geschlossen, Liefer- und Abholservice dürfen aber weiterhin angeboten werden. Darüber hinaus ist es untersagt, im öffentlichen Raum, Alkohol zu konsumieren.
- Die meisten Schulen werden geschlossen, andernfalls wird zumindest die Präsenzpflicht ausgesetzt. Auch Kindertagesstätten werden geschlossen. In beiden Fällen wird eine Notfallbetreuung sichergestellt.
- Für die Arbeitnehmer appelliert der Bund an die Arbeitgeber, Home-Office-Lösungen anzubieten oder Betriebsferien anzusetzen, um die Betriebe möglichst geschlossen zu halten.
- Zusätzlich gelten in einigen Ländern, Städten und Gemeinden Ausgangsbeschränkungen, wenn der jeweilige Inzidenzwert die 200 überschreitet.
In Hessen gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen bereits seit Freitag für Landkreise oder kreisfreie Städte, die den Inzidenzwert von 200 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr darf die eigene Wohnung dann nur aus wichtigen, zum Beispiel medizinischen oder beruflichen, Gründen, verlassen werden. Die Ausgangssperre wird durch die Ordnungsämter und gegebenenfalls mit Unterstützung der Landespolizei kontrolliert. Darüber hinaus gilt ein ganztägiges Alkoholverbot im öffentlichen Raum, berichtet Bild.de.
Besucher und Beschäftigte von Alten- und Pflegeheimen müssen nicht nur die Maskenpflicht beachten, sondern spezielle FFP2- oder KN95-Masken tragen. Das Personal muss darüber hinaus mindestens einmal pro Woche auf Corona getestet werden. Nur noch zweimal in der Woche dürfen die Bewohner von bis zu zwei Personen besucht werden.
In Bayern gelten landesweit ab Mittwoch sogar ganztägige Ausgangsbeschränkungen. In der Nacht – von 21 Uhr bis 5 Uhr – darf die eigene Wohnung nur noch aus wichtigen Gründen, wie medizinischen Notfällen oder dem Weg zur Arbeit verlassen werden. Diese Regelung gilt auch an den Weihnachtsfeiertagen. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro.
Auch Thüringen berät über die bundesweiten Beschlüsse hinaus über nächtliche Ausgangssperren. Für die Klassenstufen eins bis sechs soll Distanzunterricht und häusliches Lernen eingeführt werden.
Die neuen Regelungen von Bund und Ländern gelten vorerst bis zum 10. Januar 2021. Am 5. Januar soll in einer weiteren Konferenz zwischen der Kanzlerin und den Länderchefs über den weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie bestimmt werden. Bis dahin könnten immerhin schon die ersten Impfungen verabreicht worden sein. +++