Verstoß gegen EU-Recht

Breites Sammeln von Daten bleibt tabu: Das sagt Hessens Innenminister

Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. - Symboldbild: Pixabay


Mittwoch, 21.09.2022

LUXEMBURG / DEUTSCHLAND - Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat jetzt entschieden, dass "ohne Anlass" die Kommunikationsdaten aller Bürger nicht gespeichert werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund muss Deutschland seine Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung ändern. Eine "allgemeine und unterschiedslose" Speicherung sei unzulässig, eine "gezielte aber möglich bei schweren Verbrechen" und "unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit", heißt es im entsprechenden Urteil.

Regelung in Deutschland liegt auf Eis


Die Vorratsdatenspeicherung war seit Jahren in Deutschland umstritten; sie ist derzeit ausgesetzt. Nach der Urteilsverkündung des EuGH erklärt Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU), Sprecher der unionsgeführten Innenministerien in Deutschland ("B-Sprecher"):

Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU). - Archivfoto: O|N/Carina Jirsch

Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU). - Archivfoto: O|N/Carina Jirsch

"Das heutige Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung ist eine wichtige Richtungsentscheidung, der unmittelbar Taten seitens der Bundespolitik folgen müssen. Der EuGH bestätigt nunmehr zum zweiten Mal, dass die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig ist. Diese Möglichkeit ist für die Ermittlungsbehörden etwa bei der Bekämpfung von Kindesmissbrauch unersetzlich. Es ist daher nun dringend geboten, dass die Bundesregierung den Strafverfolgungsbehörden diese Möglichkeiten rechtssicher eröffnet", sagt der Christdemokrat.

"Tausende von Ermittlungsfällen laufen ins Leere"


"Als ersten Schritt sollte Bundesminister Wissing die ihm unterstellte Bundesnetzagentur anweisen, die Speicherung von IP-Adressen zumindest über die Dauer von zehn Wochen bei den Telekommunikationsanbietern zu ermöglichen. Denn bei der Bekämpfung von Kindesmissbrauch und dessen digitaler Auswüchse ist oft nur die IP-Adresse der einzig mögliche Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungsbehörden. Tausende von Ermittlungsfällen, hinter denen reale Missbrauchstaten stehen können, laufen leider ins Leere, da die einzige Spur zum Täter – nämlich die IP-Adresse – allzu oft bereits vor Wochen unwiederbringlich gelöscht wurde", meint Beuth.

Der EuGH habe "diesen unerträglichen Missstand" erkannt und in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Die Bundesregierung sei nun gefordert:

"Sie muss unverzüglich praxistaugliche Regelungen auf den Weg bringen. Ein erster Schritt muss eine Verfügung durch die Bundesnetzagentur sein. Wenn wir Pädokriminellen das Handwerk legen wollen, müssen wir IP-Adressen sowie deren Nutzungszeit speichern und unsere Ermittler im Bedarfsfalls darauf zugreifen lassen. Nur so kann Tätern das Handwerk gelegt, Kindesmissbrauch unterbunden und die digitale Weiterverbreitung der schrecklichen Missbrauchshandlungen beendet werden", so Hessens Innenminister abschließend. (sh)

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